Satzung des nicht eingetragenen Vereins „Phoenix“ mit Zusatz „n.e.V.“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Phoenix n.e.V.“, ihr sind untergeordnet „Phoenix Server“ und „Phoenix Urbex“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg, Bayern.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt den Zweck, die Förderung der Erforschung und Dokumentation verlassener Orte (Urbex).
2. Der Verein dient der Förderung von Wissen, Kultur und Gemeinschaft durch den Austausch und die Verbreitung von Informationen über verlassene Orte.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und die Satzung sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 5 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. die Wahl und Abberufung des Vorstands,
b. die Genehmigung des Haushaltsplans,
c. die Entlastung des Vorstands,
d. Satzungsänderungen,
e. die Auflösung des Vereins.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Personen: dem Vorsitzenden
2. Der Vorstand kann nicht gewählt werden.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig.
§ 9 Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfung wird vom Vorstand geführt und überwacht.
2. Die Buchführung wird elektronisch geführt und vom Vorstand überwacht.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Empfängerorganisation wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
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Diese Satzung wurde vom Vorstand am 12. Juni 2024 beschlossen und ist taggleich, wirksam, in Kraft getreten.